Der St. Annen Kirchbau- und Förderverein e. V. wurde gegründet, um den Kirchenstandort unserer katholischen Gemeinde St. Annen in Berlin-Lichterfelde dauerhaft zu sichern. Doch wir wollen mehr als nur Mauern erhalten: Wir fördern das lebendige Gemeindeleben – heute und morgen.
Unser Verein unterstützt Gruppen, Initiativen und Veranstaltungen, die das Miteinander in St. Annen stärken. Ob Kinderkirche, Kirchenmusik, Seniorentreffen, Glaubenskurse, Jugendfahrten oder liturgische Feste – überall dort, wo Menschen sich begegnen, zuhören, mitfeiern und füreinander da sind, möchten wir Rückenwind geben.
Mitglied werden ist einfach – und macht einen Unterschied. Denn jeder Beitrag hilft, unsere Kirche zu einem Ort der Begegnung, des Glaubens und der Hoffnung zu machen. Machen Sie mit – wir freuen uns auf Sie! Wir wollen insbesondere junge Menschen, Paare und Familien ermuntern, Mitglied in unserem Verein zu werden.
Der Vorstand des Kirchbau- und Fördervereins St. Annen e. V. ist Teil einer lebendigen Gemeinschaft von Menschen, die sich in und für unsere Gemeinde engagieren. Als gewähltes Gremium trägt der
Vorstand besondere Verantwortung: Er kümmert sich darum, dass der Verein handlungsfähig bleibt, dass Förderanträge bearbeitet werden können und dass unsere Kirche als Ort des Glaubens, der
Begegnung und der Kultur bestehen bleibt.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich – in enger Abstimmung mit der Gemeinde, der Pfarrei und allen Gruppen, die sich mit ihren Ideen
und Projekten an uns wenden.
Patrick Thomas
Vorsitzender
Ákos Vértes
stv. Vorsitzender
Regina Offer
Schriftführerin
Vincent Meier
Kassenwart
Satzung des St. Annen Kirchbau- und Förderverein e.V.
Fassung vom 30. September 2020
§ 1
Der St. Annen Kirchbau- und Förderverein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung des Kirchbaus und kirchlicher Bedürfnisse der kath. Kirche St. Annen in Berlin-Lichterfelde, insbesondere durch Errichtung und Erhaltung der Kirche St. Annen und der Gebäude auf
dem Grundstück Gardeschützenweg 17 sowie der Ausgestaltung der Gottesdienste.
Der Sitz des Vereins ist Gardeschützenweg 17, 12203 Berlin
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 95 VR 3982 Nz eingetragen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
1. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, den Verein mit Spenden zu unterstützen. Es wird eine Spende von mindestens 10 € jährlich erwartet.
2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand.
3. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
4. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
5. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder ihre eingezahlten Beiträge noch den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
8. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen.
Sie ist auch dann zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mit
einer Frist von einer Woche. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter geleitet. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5a
Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn
1. alle Mitglieder beteiligt wurden,
2. bis zu dem vom Vorstand bestimmten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
3. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 6
Die Mitgliederversammlung beschließt
a) über die Bestellung des Vorstandes
b) über Satzungsänderungen
c) über die Auflösung des Vereins
d) über alle anderen Angelegenheiten, die der Vorstand oder die Mitglieder zur Beschlussfassung vorlegen.
Die Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder; der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur von einer dreiviertel Mehrheit aller
Mitglieder gefasst werden.
Über die Versammlung ist von dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§ 7
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem geistlichen Beirat, der vom Ortspfarrer bestimmt wird, dem Kassenwart und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 8
Willenserklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von dem Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter schriftlich zu vollziehen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung beauftragen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; kein Mitglied des Vorstandes wie des Vereins haftet mit seinem Privatvermögen.
§ 9
Der Vorstand entscheidet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, und wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.
§ 10
Die Rechnungsführung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellenden Kassenprüfern mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
Über das Ergebnis der Prüfung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der katholischen Kirchengemeinde Heilige Familie, Kornmesserstr. 2 in 12205 Berlin zu, die es
unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.